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I. Allgemeine Informationen zum ProstSchG
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1. Ich habe gehört, dass sich seit dem 1. Juli 2017 durch ein neues Gesetz rechtlich vieles geändert hat. Stimmt das?
Das stimmt. Seit dem 1. Juli 2017 gilt ein neues Gesetz. Es heißt Prostituiertenschutzgesetz und wird ProstSchG abgekürzt.
Nach §3 ProstSchG müssen sich alle Personen, die als Prostituierte tätig sind oder die als solche arbeiten wollen, bei einer zuständigen Behörde anmelden. Bei dieser Anmeldung gibt es ein Informations- und Beratungsgespräch.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen II
Wer sich anmelden will, muss sich vorher bei einer Gesundheitsbehörde gesundheitlich beraten lassen.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen III
Mit dem Gesetz wird außerdem eine Kondompflicht (§32) eingeführt. Neu ist auch, dass in keiner Form für Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder für Geschlechtsverkehr mit Schwangeren geworben werden darf.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen IV
Das ProstSchG sieht auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vor. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzeigen, wo der Betrieb seinen Sitz hat, und sich die Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen (§ 12).
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen V
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2. Gilt das ProstSchG in ganz Deutschland?
Das neue Gesetz ist ein Bundesgesetz. Es gilt überall in Deutschland. Allerdings regelt jedes Bundesland selbst, wer für die Gesundheitsberatung und die Anmeldung im Bundesland zuständig ist. Erkundige Dich vor Ort!
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3. Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten. Damit sind auch Personen gemeint, die zum Beispiel Tantra, Escort und BDSM anbieten. Ebenso gilt das Gesetz für Personen, die kein Geld, aber materielle Gegenleistungen für ihre sexuellen Dienstleistungen bekommen, wenn sie auf diese Weise gezielt ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Auch spielt es keine Rolle, ob nur gelegentlich oder regelmäßig sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob Prostitution in privaten Räumlichkeiten oder in einem Prostitutionsbetrieb stattfindet.
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4. Was bedeutet das ProstSchG für mich als Prostituierte?
Wenn Du als Prostituierte oder Prostituierter in Deutschland arbeitest oder zukünftig arbeiten willst, musst Du Dich bei der zuständigen Behörde anmelden.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen II
Bevor Du Dich anmelden kannst, musst Du eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen III
Das Gesetz schreibt auch vor, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom zu benutzen ist. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf nicht mehr geworben werden.
Mehr zu diesem Thema findest Du unter Fragen IV
Eventuell betrifft auch Dich als Prostituierte die Pflicht, eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, wenn Du zum Beispiel mit anderen Kolleginnen und Kollegen in einer Wohnung zusammen arbeitest.
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5. Was kostet die Anmeldung und Gesundheitsberatung?
In Baden-Württemberg sind die Anmeldung und die Gesundheitsberatung für Dich kostenfrei. In anderen Bundesländern kann dies anders sein.
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6. Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?
Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße bis zu tausend Euro festgesetzt werden.
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7. Kann mir die Anmeldung verweigert werden?
Ja, wenn Du
- unter 18 Jahre alt bist,
- jünger als 21 Jahre alt bist und Dich andere Personen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
- Dich in einer Zwangslage befindest oder Deine Hilflosigkeit ausgenutzt wird, um Dich zur Prostitution zu bringen oder Dich auszubeuten,
- schwanger bist und Dein Kind in den nächsten 6 Wochen zur Welt kommt.
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8. Wie verlaufen die Anmeldung und die Gesundheitsberatung? Was kann ich fragen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden sollen Dich respekt- und vertrauensvoll behandeln, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Rede mit ihnen und frage sie, wenn etwas unklar ist.
Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung bekommst Du sofort. Die Bescheinigung über Deine Anmeldung spätestens innerhalb von fünf Tagen.
Wenn Du unsicher bist oder Fragen hast, wende Dich an eine der speziellen Beratungsstellen für Prostituierte. Dort wirst Du anonym beraten.
Mehr Information, was eine Fachberatungsstelle ist, findest Du unter Frage VI.6 und VI.7