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V. Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

 

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Nach § 2 des ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer:

  • eine Prostitutionsstätte (z.B. Laufhaus, Bordell, Club, Wohnung) betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug (z.B. Lovemobil) bereit stellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung (z.B. Sexparty mit sexuellen Dienstleistung) organisiert oder durchführt,
  • oder eine Prostitutionsvermittlung (z.B. Escort-Agentur) betreibt.

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Nach dem ProstSchG müssen Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnis bei den zuständigen Behörden beantragen. Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreiber oder Stellvertretung, ein geeigneter Standort und Sicherheitsauflagen.

Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig, sie kann für eine bestimmte Zeit erteilt werden. Für das Betreiben von Prostitutionsfahrzeugen wird die Erlaubnis immer auf höchstens drei Jahre befristet erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

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Wenn Du in einer Prostitutionsstätte (z.B. Laufhaus, Bordell, Club) arbeitest, betreibst Du kein Gewerbe und brauchst dazu keine Erlaubnis.

Wenn Du alleine in einer Wohnung der Prostitution nachgehst, musst Du auch keine Erlaubnis beantragen.

Stellt aber jemand eine Wohnung gezielt an eine oder mehrere Personen zur Ausübung der Prostitution zu Verfügung und zieht daraus einen wirtschaftlichen Nutzen, handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe und ist somit erlaubnispflichtig. 

Kläre diese Frage im Zweifelsfall mit der zuständigen Behörde vor Ort.

Falls ihr gleichberechtigte Mieterinnen bzw Mieter seid, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.

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Wer vor dem 01. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, musste dies der zuständigen Behörde bis zum 01. Oktober 2017 anzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb stellen. Über Anzeige und Antrag muss die Behörde eine Bescheinigung ausstellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Anzeige und die Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Fristen erfolgt sind.

Werden die Anträge nicht rechtzeitig gestellt, wird die Fortführung des Betriebes vorübergehend untersagt und der Betrieb darf erst nach abschließender positiver Prüfung des Erlaubnisantrages fortgeführt werden.

Für Betriebe, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden haben, kann die zuständige Behörde bestimmte Ausnahmen von den Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten zulassen. Für Neueröffnungen nach dem 01. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber zuvor das neue Gewerbe bei der kommunalen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Außerdem ist eine gewerberechtliche Anzeige erforderlich.