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II. Anmeldepflicht für Prostituierte nach dem ProstSchG
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1. Was bedeutet die seit dem 01. Juli 2017 verpflichtende Anmeldung für mich?
Wenn Du als Prostituierte oder Prostituierter arbeitest oder zukünftig arbeiten willst, musst Du Dich anmelden (§ 3 ProstSchG). Die Anmeldung muss persönlich bei der zuständigen Behörde erfolgen und ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass Du Dich vorher gesundheitlich beraten lässt.
Mehr zum Thema der Gesundheitsberatung findest Du unter Fragen III
Zuständig ist die Behörde dort, wo Du vorwiegend arbeitest bzw. arbeiten möchtest. Bei der Anmeldung musst Du alle weiteren Städte oder Bundesländer in Deutschland angeben, in denen Du arbeiten willst. Wenn Du noch nicht genau weißt, wo Du überall arbeiten willst, gib besser mehrere mögliche Arbeitsorte an. Diese werden in Deine Anmeldebescheinigung eingetragen. Änderst Du später Deine Planung und möchtest Du an einem Ort arbeiten, den Du bei der Anmeldung nicht angegeben hast, musst Du diesen Ort bei der Behörde nachtragen lassen.
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2. Was muss ich zur Anmeldung mitbringen?
- Deinen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ersatzpapiere mit Meldebescheinigung
- Falls du keine feste Adresse in Deutschland hast, musst Du wenigstens eine Adresse angeben, unter der Dich Deine Post sicher erreicht. Du kannst hierfür kein Postfach angeben.
- Eine Arbeitserlaubnis. Diese brauchst Du beispielsweise nicht, wenn Du Bürgerin oder Bürger der EU bist
- Zwei Passbilder
- Deine Bescheinigung über die Gesundheitsberatung
Ändern sich Dein Name, Deine Staatsangehörigkeit, Deine Wohnung oder die Orte, in denen Du tätig sein willst, musst Du dies innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzeigen.
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3. Worüber wird in dem Informations- und Beratungsgespräch gesprochen?
Du bekommst Informationen
- über die Rechte und Pflichten von Prostituierten
- zur Krankenversicherung
- zur sozialen Absicherung im Fall, dass Du im Angestelltenverhältnis arbeitest
- über gesundheitliche und soziale Beratungsangebote
- über Hilfe in Notsituationen - Hier findest Du hilfreiche Adressen und Telefonnummern von Beratungsstellen zu diesem Thema
- zu Deinen Steuerpflichten
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4. Was steht in meiner Anmeldebescheinigung?
Auf Deiner ausgestellten Anmeldebescheinigung sind folgende Daten zu erkennen:
- Passfoto
- Vor- und Nachname oder ALIAS (mehr zum Begriff ALIAS findest Du unter Fragen II.5)
- Geburtsdatum und –ort
- Staatsangehörigkeit
- Angabe der Orte, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll
- Gültigkeitsdauer
- ausstellende Behörde
Ändern sich Dein Name, Deine Staatsangehörigkeit, Deine Wohnung oder die Orte, in denen Du tätig sein willst, musst Du dies innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Hier kannst Du sehen, wie die Bescheinigung aussieht:
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5. Ich habe gehört, dass ich zusätzlich eine Bescheinigung beantragen kann ohne meinen echten Namen, sondern mit einem ALIAS. Was bedeutet "Alias"?
Sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Gesundheitsberatung kannst Du einen Alias benutzen (Arbeitsname oder Pseudonym). Bei der Anmeldung musst Du zwar Deinen Personalausweis vorlegen und erhältst auf dieser Grundlage Deine Anmeldebescheinigung. In einer weiteren Bescheinigung wird aber ein anderer Name eingetragen, den Du Dir frei ausdenken kannst. Dieser Ausweis gilt dann mit Deinem Alias-Namen und dem Lichtbild. Dein richtiger Name und Dein Geburtsort werden nicht genannt.
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6. Ab wann und wie lange gilt meine Anmeldebescheinigung?
Wenn Du Dich anmeldest, muss Dir innerhalb von 5 Werktagen die Bescheinigung ausgestellt werden. Kümmere Dich also rechtzeitig um Deine Anmeldung, da Du erst mit der Bescheinigung arbeiten darfst.
Wenn Du 21 Jahre oder älter bist, gilt die Anmeldebescheinigung für zwei Jahre. Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung gilt für ein Jahr.
Wenn Du jünger als 21 Jahre bist, gilt die erste Anmeldebescheinigung nur ein Jahr. Unabhängig davon musst Du Dich alle sechs Monate gesundheitlich beraten lass
7. Muss ich meine Anmeldebescheinigung mitführen?
Ja. Bei der Arbeit - und nur dort - musst Du Deine Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung dabei haben.
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8. Wer darf meine Anmeldebescheinigung kontrollieren?
Kontrollieren dürfen nur Betreiberinnen und Betreiber, zuständige Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter und die Polizei.
Kundeninnen und Kunden, Kolleginnen und Kollegen oder z.B. dem Jobcenter musst Du die Bescheinigung nicht zeigen.
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9. Kann ich jemanden zur Unterstützung bei der Anmeldung mitnehmen?
Die Anmeldung und das dazu gehörende persönliche Gespräch sollen in der Regel alleine erfolgen. Andere Personen, die Dich begleiten, dürfen an der Anmeldung nur teilnehmen, wenn die Behörde zustimmt. Die Behörde kann aber auch eine Fachberatungsstelle für Prostituierte oder für Gesundheitsfragen zum Gespräch hinzuziehen, wenn Du damit einverstanden bist. Auch ohne Deine Zustimmung kann jemand hinzugezogen werden, um zu übersetzen.
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10. Wer erfährt von meiner Anmeldung und was passiert mit meinen Daten?
Das zuständige Finanzamt wird direkt nach der Anmeldung von der zuständigen Behörde informiert. Damit bist Du auch steuerlich erfasst.
Darüber hinaus sind die Behörden dem Datenschutz verpflichtet.
Die Behörden dürfen Deine Daten nur intern für die Aufgaben nutzen, die mit diesem Gesetz zusammenhängen. Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dürfen sie Deine Daten an andere Stellen, wie z.B. Polizei, weitergeben.
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11. Ich möchte nicht mehr in der Prostitution arbeiten. Wann werden meine Daten gelöscht?
Wenn Du Deine Anmeldung nicht verlängerst, müssen Deine Daten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit Deiner Anmeldebescheinigung gelöscht werden. Wenn Du bereits vorher nicht mehr in der Prostitution arbeiten möchtest, setze Dich wegen der Löschung Deiner Daten mit der für Dich zuständigen Behörde in Verbindung. Eine Ausnahme besteht, wenn es ganz besondere Gründe gibt, diese Daten nicht zu löschen. Frag dann bei der zuständigen Behörde nach, welche es sind.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Angaben über die Prostituierten, die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, zwei Jahre aufzubewahren.