Aktuelles zu Corona
Laut aktueller Landesverordnung ist der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetz